Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für IT-Dienstleistungen, Supportleistungen, Projektarbeiten, Managed Services, Wartungsverträge, Service Level Agreements sowie den Verkauf und Handel mit Waren.

1) Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Robin Scheiner, handelnd unter „SCHEIRO IT-Service“ (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“) über IT-Dienstleistungen, Beratungen, Supportleistungen, Projektarbeiten, Managed Services, Wartungsleistungen sowie sonstige Leistungen im IT-Bereich.

1.2 Sofern der Auftragnehmer zusätzlich Waren verkauft oder liefert, gelten diese AGB auch für entsprechende Kaufverträge, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

2) Vertragsschluss

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahme, insbesondere durch schriftliche Auftragsbestätigung, oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

2.3 Die Darstellung von Leistungen oder Waren auf Websites, in Angeboten, Preislisten oder sonstigen Unterlagen stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots.

3) Leistungsumfang

3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien.

3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Dritter zu bedienen.

3.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer Dienstleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

4) Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Freigaben und technischen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung.

4.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass Ansprechpartner erreichbar sind und erforderliche Entscheidungen rechtzeitig getroffen werden.

4.3 Verzögerungen, Mehraufwand oder Leistungseinschränkungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und können gesondert berechnet werden.

5) Termine und Ausfallhonorar

5.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich.

5.2 Eine kostenfreie Absage oder Verschiebung eines Termins ist bis spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn möglich.

5.3 Erfolgt die Absage nicht fristgerecht oder wird ein Termin nicht wahrgenommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung zu berechnen.

5.4 Dies gilt auch, wenn Termine aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden nicht durchgeführt werden können, insbesondere bei fehlender Vorbereitung, nicht gewährtem Zugang, kurzfristigen Änderungen oder infolge von Verzögerungen, Absagen oder Blockierungen durch vom Kunden beauftragte Dritte oder andere Dienstleister.

5.5 Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6) Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Es gelten die jeweils individuell vereinbarten Preise.

6.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.3 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen und weitere gesetzlich vorgesehene Verzugsschäden geltend zu machen.

6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu verlangen, sofern dies nach Art und Umfang des Auftrags sachlich gerechtfertigt ist.

7) Haftung

7.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

7.3 Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.4 Eine Haftung für Datenverluste besteht nur insoweit, als der Kunde durch angemessene, regelmäßige und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungen sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, es sei denn, eine Datensicherung war ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistungen.

7.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen, Ausfälle oder Schäden, die durch Leistungen oder Pflichtverletzungen Dritter verursacht werden, insbesondere von Internetprovidern, Cloud-Anbietern, Hosting-Unternehmen, Softwareherstellern, Telekommunikationsanbietern oder sonstigen externen Dienstleistern, sofern der Auftragnehmer diese nicht selbst zu vertreten hat.

7.6 Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

8) Gewährleistung

8.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.

8.2 Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für neu gelieferte Waren ein Jahr ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich zulässig.

8.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.

9) Managed Services

9.1 Managed Services umfassen fortlaufende IT-Dienstleistungen wie Monitoring, Wartung, Pflege, Administration und Support von IT-Systemen.

9.2 Umfang, Reaktionszeiten, Servicezeiten und konkrete Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweils abgeschlossenen Managed-Service- oder Wartungsvertrag.

9.3 Ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf kontinuierliche Betreuung, proaktive Überwachung, regelmäßige Wartung oder sonstige Managed Services.

9.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Fernwartungs-, Monitoring- und Verwaltungssysteme einzusetzen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

10) Wartungsverträge

10.1 Wartungsverträge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Text- oder Schriftform.

10.2 Gegenstand eines Wartungsvertrags ist die regelmäßige Betreuung der jeweils vereinbarten Systeme und Leistungen im vertraglich festgelegten Umfang.

10.3 Leistungen, die nicht vom vereinbarten Wartungsumfang erfasst sind, werden gesondert nach Aufwand oder auf Grundlage eines gesonderten Angebots berechnet.

10.4 Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die zur Wartung erforderlichen Informationen, Zugänge und technischen Voraussetzungen rechtzeitig bereitzustellen.

10.5 Verzögerungen oder Einschränkungen aufgrund fehlender Mitwirkung, fehlender Zugänge oder externer Einflüsse fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.

11) Service Level Agreements (SLA)

11.1 Service Level Agreements (SLA), insbesondere zu Reaktionszeiten, Entstörzeiten, Wiederherstellungszeiten oder Verfügbarkeiten, gelten ausschließlich dann, wenn sie ausdrücklich Bestandteil eines gesonderten Wartungs- oder Managed-Service-Vertrags sind.

11.2 Ohne eine solche gesonderte vertragliche Vereinbarung bestehen keine garantierten Reaktions-, Entstörungs-, Wiederherstellungs- oder Verfügbarkeitszusagen.

11.3 Reaktionszeiten beziehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf die erste qualifizierte Rückmeldung und nicht zwingend auf die vollständige Problemlösung.

11.4 SLA-Leistungen gelten ausschließlich innerhalb der vertraglich vereinbarten Servicezeiten.

11.5 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Störungen bei Drittanbietern, fehlender Mitwirkung des Kunden oder sonstiger Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen und Zeiten.

12) Priorisierung und Supportleistungen

12.1 Supportanfragen werden nach Dringlichkeit, technischer Erforderlichkeit und vertraglicher Vereinbarung priorisiert.

12.2 Kunden mit aktivem Wartungs- oder Managed-Service-Vertrag können bevorzugt behandelt werden.

12.3 Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung erfolgt die Bearbeitung von Supportanfragen nach Verfügbarkeit.

13) Abnahme

13.1 Sofern eine Werkleistung geschuldet ist, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bereitstellung wesentliche Mängel in Textform rügt.

13.2 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

13.3 Erfolgt eine produktive Nutzung der Leistung durch den Kunden, gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.

14) Leistungsänderungen und Mehraufwand

14.1 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Auftragserteilung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

14.2 Der hierdurch entstehende Mehraufwand wird gesondert nach Zeitaufwand oder auf Grundlage eines ergänzenden Angebots berechnet.

15) Vergütung bei vorzeitiger Kündigung

15.1 Kündigt der Kunde einen Auftrag vorzeitig oder beendet er die Zusammenarbeit vor vollständiger Leistungserbringung, sind alle bis dahin erbrachten Leistungen sowie angefallene Aufwände vollständig zu vergüten.

15.2 Bereits reservierte Zeiten, bestellte Materialien oder verbindlich eingeplante Kapazitäten können ebenfalls in Rechnung gestellt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

16) Datenschutz und Systemzugriff

16.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung auf IT-Systeme des Kunden zuzugreifen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

16.2 Der Kunde stellt sicher, dass alle datenschutzrechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff und die Leistungserbringung erfüllt sind.

16.3 Sofern für die Leistungserbringung eine Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO erforderlich ist, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

17) Einsatzzeiten und Abrechnung

17.1 Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, nach Zeitaufwand.

17.2 Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt 15 Minuten.

17.3 Angebrochene Abrechnungseinheiten werden auf volle Abrechnungseinheiten aufgerundet.

18) Vertragslaufzeit und Kündigung bei Wartungs- und Managed-Service-Verträgen

18.1 Wartungs- und Managed-Service-Verträge werden, sofern nicht anders vereinbart, mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen.

18.2 Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der jeweiligen Laufzeit.

18.3 Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit, höchstens jedoch um 12 Monate, soweit gesetzlich zulässig.

18.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

19) Verkauf und Handel mit Waren

19.1 Sofern der Auftragnehmer neben Dienstleistungen auch Waren liefert oder verkauft, gelten hierfür ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

19.2 Die Darstellung von Waren, insbesondere im Online-Shop, auf der Website oder in Angeboten, stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden.

19.3 Ein Kaufvertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahme des Auftrags oder durch Auslieferung der Ware zustande.

19.4 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Adresse. Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

19.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei Unternehmern mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Bei Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware auf den Kunden über.

19.6 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.

19.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

20) Schlussbestimmungen

20.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dieses anwendbar wäre.

20.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.

20.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: April 2026